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Gesellschaft zur Förderung des Zentrums für berufliche Weiterbildung

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Gaiserwaldstrasse 6
9015 St. Gallen

0041 71 313 40 40
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Nummer 90-4160-4

I. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
Artikel 1

Unter dem Namen „Gesellschaft zur Förderung des Zentrums für berufliche Weiterbildung, St. Gallen“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB auf unbestimmte Dauer mit Sitz in St. Gallen.
Die Gesellschaft hat zum Zweck und zur Aufgabe, die Tätigkeit des ZbW ideell fördern zu helfen und finanziell wie durch Organisation von Sammlungen zu unterstützen. Sie verwaltet die durch Beitragsleistungen, Sammlungen und Spenden erlangten Mittel und setzt die Bedingungen fest, unter welchen diese dem ZbW zur Verfügung gestellt werden.

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II. Mitgliedschaft
Artikel 2

Mitglieder können werden:
a) Privatpersonen
b) Firmen
c) Korporationen des öffentlichen und privaten Rechts
soweit sie sich durch eine schriftliche Beitrittserklärung zur Förderung des Gesellschaftszwecks und zur Zahlung eines jährlichen Beitrages verpflichten; über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Höhe des jährlichen Beitrages bleibt dem freien Ermessen der Mitglieder überlassen, doch gelten für die verschiedenen Mitgliedkategorien folgende Mindestbeträge:
Privatpersonen Fr. 50.-
Firmen, Verbände Fr. 200.-
öffentliche-rechtliche Körperschaften Fr. 500.-

Der Vorstand ist befugt, ausnahmsweise eine besondere Regelung der Beitragspflicht einzelner Mitglieder zu treffen.

Durch Zahlung eines einmaligen Beitrages in mindestens zwanzigfacher Höhe des Jahresbeitrages kann die Mitgliedschaft von Einzelpersonen auf Lebenszeit, von Firmen, Verbänden und öffentlichen Verwaltungen für die Dauer von 25 Jahren erworben werden.

Der Austritt aus der Gesellschaft kann unter Einhaltung einer mindestens halbjährigen Kündigungsfrist auf das Ende jedes Geschäftsjahres erklärt werden.

Artikel 3
Personen, die sich um die Förderung der beruflichen Weiterbildung Erwachsener besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft ernannt werden.
Personen, die sich um die Förderung der Tages- und Abendfachkurse und Spezialvorträge des ZbW in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden.
Den Ehren- und Freimitgliedern stehen alle Rechte der Mitglieder der Gesellschaft zu. Dagegen sind sie von der Verpflichtung zur Zahlung eines jährlichen Beitrages befreit.

Artikel 4
Die Mitglieder erhalten die Veröffentlichungen und die Orientierungsberichte des ZbW zu Vorzugsbedingungen und geniessen Sonderleistungen wie z.B. ermässigten oder freien Eintritt zu besonderen Veranstaltungen des ZbW, die von Fall zu Fall vom leitenden Ausschuss des ZbW in angemessenem Verhältnis zu den geleisteten Beiträgen beschlossen werden.

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III. Organisation
Artikel 5

Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle, bestehend aus zwei Mitgliedern.

Generalversammlung und Vorstand fassen ihre Beschlüsse und vollziehen ihre Wahlen in offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird; bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Artikel 6
Die Gesellschaft hält jährlich eine ordentliche Generalversammlung ab, der folgende Befugnisse zustehen:
Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle
Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit des ZbW und über die Verwendung der ihr von der Gesellschaft überwiesenen Mittel
Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
Genehmigung des Budgets
Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
Beratung von Wünschen und Anregungen für die Tätigkeit und Ausgestaltung des ZbW

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Die Generalversammlungen werden vom Präsidenten durch schriftliche Einladung einberufen, die mindestens zwei Wochen unter Angabe der Traktanden vor dem Versammlungstag zuzustellen ist.

Artikel 7
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Diese Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ferner gehören ihm der Präsident des ZbW und der Schulleiter als beratende Mitglieder von Amtes wegen an.

Artikel 8
Der Vorstand hat die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen, der Generalversammlung Bericht und Rechnung abzulegen sowie Anregungen für die Tätigkeit und Ausgestaltung des ZbW zu prüfen und an die Institution weiterzuleiten.
Der Präsident beruft den Vorstand auf Grund der vorliegenden Geschäfte oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes schriftlich ein.

Artikel 9
Mit der Führung der Sekretariatsgeschäfte wird die Schulleitung des ZbW beauftragt.

Artikel 10
Die Generalversammlung wählt die Kontrollstelle auf die Dauer von drei Jahren.
Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung der Gesellschaft und deren Fonds und erstattet der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht.

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IV. Finanzielles
Artikel 11

Die Mittel der Gesellschaft werden wie folgt aufgebracht:
durch Jahresbeiträge gemäss Art. 2 und durch freiwillige Beiträge der Mitglieder
durch Zuwendungen und Spenden aller Art
durch Zinsen
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis 31. März

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V. Schlussbestimmungen
Artikel 12

Die Generalversammlung kann jederzeit die vollständige oder teilweise Änderung der Statuten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschliessen.
Bei jeder Änderung ist der Zweck der Gesellschaft zu wahren.

Artikel 13
Die Gesellschaft wird aufgelöst durch Beschluss der Generalversammlung, in welcher zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen dem Antrag zustimmen.
Im Falle der Auflösung geht das gesamte Vermögen der Gesellschaft als besonderer Fonds zur Förderung des Zentrums für berufliche Weiterbildung, St. Gallen an diese über.

Artikel 14
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom
12. April 1962 genehmigt und treten sofort in Kraft.

St.Gallen, 24. April 1962

Der Präsident: A. Keller
Der Protokollführer: E. Lippuner

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Statuten als PDF
statuten-foerderer.pdf (51.2 KB)
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